Satzung des Sportvereins
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Sportverein führt den Namen SV „Einheit 46“ Parchim e.V..
Er ist unter der Nummer 23 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Parchim eingetragen. Er hat seinen Sitz in 19370 Parchim und ist Mitglied des Kreissportbundes Ludwigslust-Parchim e.V..
Der Sportverein (SV) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Breitensports, des Kinder- und Jugendsports, das Trainings- u. Wettkampfbetriebes und des Behindertensports, sowie der Förderung der Musik durch die Unterhaltung der Spielmannzüge (Nachwuchs- u. Erwachsenenzug).
Der Verein pflegt und fördert weiterhin alle Formen des Gemeinschaftslebens, der kulturellen Betätigung und der Traditionspflege, einschließlich des karnevalistischen Brauchtums und der Bildung und Erziehung der Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der an der Ausübung der sportlichen Betätigung in einer Abteilung unseres Sportvereins interessiert ist.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der jeweiligen Abteilung.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe in einer Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Mitgliedern bis zum 14. Lebensjahr ist bei der Aufnahme die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme neuer Abteilungen in den Sportverein entscheidet die Jahreshauptversammlung. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, auch wenn sie nicht Mitglied des Vereins war oder ist. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung des Vereins. Ehrenmitglieder können für die Zeit Ihrer Ehrenmitgliedschaft freiwillig Beitrag in beliebiger Höhe zahlen. Eine Beitragspflicht entsteht nicht.
§ 3 Aufhebung der Mitgliedschaft
Die Aufhebung der Mitgliedschaft erfolgt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Austrittserklärung an die Leitung der Abteilung.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Leitung einer Abteilung beschlossen werden, muss aber durch den Vorstand des Sportvereins bestätigt werden.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Sportverein.
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit
Jedes Mitglied über 14 Jahre hat das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung der beschlossenen Beiträge verpflichtet.
Die Beitragshöhe wird jedes Jahr neu festgelegt. Alle Beiträge, Spenden und anderen Einnahmen einer Abteilung sind auf deren Konto einzuzahlen und durch deren Leitung zu verwalten.
Die entsprechend dem Mitgliederstand festgelegten Beiträge sind an den Kreissportbund, den Landessportbund und die Fachverbände abzuführen.
§ 6 Organe des Sportvereins
Organe sind
- die Jahreshauptversammlung des Sportvereins (mit allen Mitgliedern, die Stimmrecht haben);
- der Vorstand des Sportvereins;
- die Leitungen der Abteilungen.
Alle Beschlüsse dieser Organe werden ausgehend von der Teilnahme an der jeweiligen Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 7 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder, die diese zwei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung erhalten müssen.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Sportvereins, in dessen Abwesenheit vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Jahreshauptversammlung beschließt über
- die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Neuwahl des Vorstandes, des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden;
- die Festlegung der Aufnahmegebühren und des Mitgliedbeitrages;
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
- Satzungsänderungen;
- die Auflösung bzw. Neubildungen von Abteilungen;
- die Auflösung des Sportvereins.
Die Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung fordert die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Für einen Beschluss zur
- Änderung der Ziele und Aufgaben des Sportvereins;
- Änderung der Satzung
ist eine Mehrheit von ¾ der Erschienenen notwendig.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann außerordentliche Jahreshauptversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens ⅓ aller Mitglieder, die Stimmrecht haben, muss der Vorstand unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung eine Jahreshauptversammlung einberufen.
Für die außerordentliche Jahreshauptversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Jahreshauptversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden;
- dem Stellvertretenden Vorsitzende;
- mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand, der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder, werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von mindestens drei Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens ? der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9 Leitungen der Abteilungen
Jede Abteilung wählt auf die Dauer von mindestens drei Jahre eine eigene Leitung, die mindestens drei Mitglieder umfassen soll. Die Abteilungen können eigene Statuten unter Beachtung dieser Satzung erarbeiten. Die Abteilungsleitungen arbeiten nach eigenen Finanzplänen und sichern ihre finanzielle Grundlage. Die Abteilungsleitungen sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Sie übernehmen die sportliche, organisatorische und satzungsmäßige Betreuung der Mitglieder ihrer Abteilung. Die Abteilungsleitungen sind für die Einhaltung der Satzung und aller Ordnungen und Beschlüsse des Vereins voll verantwortlich. Wahl und Entlastung der Abteilungsleitungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, die für die Wahl und Entlastung des Vorstandes gelten.
§ 10 Vermögensverwaltung bei Auflösung des Sportvereins
Bei Auflösung des Sportvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreissportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 1 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 14.12.2015 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Mit dem gleichen Tag treten alle früheren Satzungsbestimmungen außer Kraft.